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   LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2006 - L 7 KA 18/02-25   

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LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2006 - L 7 KA 18/02-25 (https://dejure.org/2006,37217)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.06.2006 - L 7 KA 18/02-25 (https://dejure.org/2006,37217)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Juni 2006 - L 7 KA 18/02-25 (https://dejure.org/2006,37217)
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  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 14/98 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2006 - L 7 KA 18/02
    Das BSG hat hierzu für Fälle aus der Zeit bis Ende 1998 entschieden, dass die ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und die im Delegationsverfahren tätigen Psychotherapeuten im Rahmen der Honorarverteilung im Hinblick auf den von der Beklagten zu beachtenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit einen Anspruch auf Honorierung der zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt G IV des EBM-Ä a. F. mit einem Punktwert von grundsätzlich 10 DPf haben (Urteile des BSG vom 25. August 1999, Az.: B 6 KA 14/98 R, SozR 3-2500 § 85 Nr. 33, vom 12. September 2001, Az.: B 6 KA 58/00 R, SozR 3-2500 § 85 Nr. 41, vom 6. November 2002, Az.: B 6 KA 21/02 R, SozR 3-2500 § 85 Nr. 49 sowie vom 28. Januar 2004, Az.: B 6 KA 52/03 R, SozR 4-2500 § 85 Nr. 8 m. w. Nachw.).

    Auf der Grundlage einer maximal zu erzielenden Punktmenge von 1450 Punkten pro Stunde (Punktzahl für zeitabhängige psychotherapeutische Leistungen von mindestens 50-minütiger Dauer gemäß Abschnitt G IV EBM-Ä a. F.) kann ein Psychotherapeut bei vollem Arbeitseinsatz im Sinne der obigen Definition und einem Punktwert von 10 DPf ein Honorar von 145 DM pro Behandlungsstunde, 5220 DM Honorarumsatz in der Woche und 224.460 DM Jahresumsatz aus delegationspsychotherapeutischer Tätigkeit erzielen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 33).

    Dem sind innerhalb des Modells des BSG mangels ausreichender empirischer Erkenntnisse wiederum als Fiktion bis zum Ablauf des Jahres 1998 Praxisunkosten in Höhe von 40, 2 % gegenüberzustellen (vgl. die bundesdurchschnittlichen Praxiskostensätze des Jahres 1994 - A I. Teil B Anlage 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM-Ä a. F. -, die der Berechnung der Fallpunktzahlen für die Praxisbudgets dienen - (Beschluss des Bewertungsausschusses vom 9. Dezember 1998, a. a. O.)), so dass einem Psychotherapeuten bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft ein Überschuss von ca. 134.000 DM pro Jahr aus vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit verbleibt (vgl. BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 sowie SozR 3-2500 § 85 Nr. 41).

    Dieser Betrag ist nach der Rechtsprechung des BSG deshalb maßgeblich, weil er ungefähr dem bundesdurchschnittlichen Ertrag aus der vertragsärztlichen Tätigkeit eines Allgemeinarztes im Jahre 1996 (135.014 DM) entspricht und nicht außer Verhältnis zur (bundesdurchschnittlichen) Erlössituation der Arztgruppe der Nervenärzte im Jahre 1996 steht (149.208 DM), die zur Ermittlung der Größenordnung des Praxisüberschusses als vergleichbare Arztgruppen für psychotherapeutisch tätige Ärzte und nichtärztliche Therapeuten heranzuziehen sind (vgl. BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 33).

    Bereits in der zur Entwicklung des Honorarmodells grundlegenden Entscheidung vom 25. August 1999 - B 6 KA 14/98 R - hat das BSG als Vergleichmaßstab für ein dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit entsprechendes Honorar der Psychotherapeuten auf Ärzte vergleichbarer Arztgruppen abgestellt und sich konkret an der Honorarsituation der Ärzte für Allgemeinmedizin und der Arztgruppe der Nervenärzte orientiert (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 33).

    Nach der Rechtsprechung des BSG kommt es jedoch nicht auf den Honorarumsatz an, sondern auf den Honorarüberschuss, wie die Modellrechnung des BSG in seinem Urteil vom 25. August 1999 zeigt (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 33).

  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R

    Bewertungsausschuss - Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 16. 2. 2000 zur

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2006 - L 7 KA 18/02
    Das BSG hat hierzu für Fälle aus der Zeit bis Ende 1998 entschieden, dass die ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und die im Delegationsverfahren tätigen Psychotherapeuten im Rahmen der Honorarverteilung im Hinblick auf den von der Beklagten zu beachtenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit einen Anspruch auf Honorierung der zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt G IV des EBM-Ä a. F. mit einem Punktwert von grundsätzlich 10 DPf haben (Urteile des BSG vom 25. August 1999, Az.: B 6 KA 14/98 R, SozR 3-2500 § 85 Nr. 33, vom 12. September 2001, Az.: B 6 KA 58/00 R, SozR 3-2500 § 85 Nr. 41, vom 6. November 2002, Az.: B 6 KA 21/02 R, SozR 3-2500 § 85 Nr. 49 sowie vom 28. Januar 2004, Az.: B 6 KA 52/03 R, SozR 4-2500 § 85 Nr. 8 m. w. Nachw.).

    Auch in seinen Urteilen vom 28. Januar 2004 - B 6 KA 52/03 R - und - B 6 KA 25/03 R -, die zeitlich nach der von der von der Beklagten zur Rechtfertigung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidung vom 6. November 2002 liegen, hat das BSG ausdrücklich nicht auf die Arztgruppe mit dem niedrigsten durchschnittlichen Einkommen, sondern auf die Honoraransprüche einer großen Arztgruppe, nämlich der der Allgemeinmediziner , abgestellt (BSG SozR 4-2500 § 85 Nrn. 7 und 8).

    Wörtlich heißt es in der den Beschluss des Bewertungsausschusses vom 16. Februar 2000 betreffenden, in SozR 4-2500 § 85 Nr. 8 veröffentlichten Entscheidung, die die gesamte bis zu diesem Zeitpunkt ergangene Rechtsprechung des BSG resümiert, dass "einem Vertragspsychotherapeuten, der im vollen zeitlichen Umfang Versicherte der Krankenkassen behandelt", bis zum Ablauf des Jahres 1998 ein Honorarüberschuss gewährleistet werden müsse, "der dem Durchschnittsüberschuss der Allgemeinärzte seiner KÄV entspricht".

    Im Hinblick auf die Arbeitszeit ist nämlich zu beachten, dass nach dem Modell des BSG eine optimal ausgelastete psychotherapeutische Praxis nicht mit einer ebenso optimal ausgelasteten umsatzstarken allgemeinärztlichen Praxis verglichen wird, sondern nur mit einer durchschnittlichen Praxis (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 8), so dass eine höhere ärztliche Arbeitszeit den im Modell des BSG angelegten Nachteil der Psychotherapeuten allenfalls ausgleicht.

    Außerdem basieren die dem Modell des BSG zur Honorierung von zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen zu Grunde liegenden Annahmen auf Fiktionen, die regelmäßig nicht in allen Ausprägungen der Wirklichkeit entsprechen können, wie das BSG selbst hervorgehoben hat (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 8).

    Darüber hinaus war wegen der bereits dargelegten Unterschiede in der Leistungserbringung der Psychotherapeuten zu anderen Arztgruppen den erstgenannten durch die weitgehende Festlegung auf zeitgebundene und genehmigungspflichtige Leistungen, verbunden zum Teil mit Auszahlungspunktwerten von deutlich unter 10 DPf, in der Vergangenheit in der Breite ein Anstieg auf ein Vergütungsniveau, das denen anderer Arzt- bzw. Therapeutengruppen entsprochen hätte, verwehrt (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 8).

  • BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 58/00 R

    Vertragsarzt - psychotherapeutische Leistung - Honorierung der von 1993-1998

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2006 - L 7 KA 18/02
    Das BSG hat hierzu für Fälle aus der Zeit bis Ende 1998 entschieden, dass die ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und die im Delegationsverfahren tätigen Psychotherapeuten im Rahmen der Honorarverteilung im Hinblick auf den von der Beklagten zu beachtenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit einen Anspruch auf Honorierung der zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt G IV des EBM-Ä a. F. mit einem Punktwert von grundsätzlich 10 DPf haben (Urteile des BSG vom 25. August 1999, Az.: B 6 KA 14/98 R, SozR 3-2500 § 85 Nr. 33, vom 12. September 2001, Az.: B 6 KA 58/00 R, SozR 3-2500 § 85 Nr. 41, vom 6. November 2002, Az.: B 6 KA 21/02 R, SozR 3-2500 § 85 Nr. 49 sowie vom 28. Januar 2004, Az.: B 6 KA 52/03 R, SozR 4-2500 § 85 Nr. 8 m. w. Nachw.).

    Dem sind innerhalb des Modells des BSG mangels ausreichender empirischer Erkenntnisse wiederum als Fiktion bis zum Ablauf des Jahres 1998 Praxisunkosten in Höhe von 40, 2 % gegenüberzustellen (vgl. die bundesdurchschnittlichen Praxiskostensätze des Jahres 1994 - A I. Teil B Anlage 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM-Ä a. F. -, die der Berechnung der Fallpunktzahlen für die Praxisbudgets dienen - (Beschluss des Bewertungsausschusses vom 9. Dezember 1998, a. a. O.)), so dass einem Psychotherapeuten bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft ein Überschuss von ca. 134.000 DM pro Jahr aus vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit verbleibt (vgl. BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 sowie SozR 3-2500 § 85 Nr. 41).

    In seinem Urteil vom 12. September 2001 - B 6 KA 58/00 R - hat das BSG ausdrücklich festgestellt, dass eine Honorierung der genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen bis zum Ablauf des Jahres 1998 mit einem Punktwert von weniger als 10 DPf nur dann rechtlich nicht geboten wäre, wenn die Umsatzentwicklung der im KV-Bezirk der dortigen Klägerin niedergelassenen Vertragsärzte allgemein bzw. speziell der vom BSG vergleichsweise herangezogenen Allgemeinärzte bzw. der den Psychotherapeuten von der Art der Tätigkeit vergleichbaren Ärzte für Psychiatrie und/oder Nervenheilkunde signifikant hinter den Ergebnissen zurückgeblieben wäre, die das BSG in seiner Entscheidung vom 25. August 1999 zu Grunde gelegt hat (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 41).

    Es hat insbesondere in seinem Urteil vom 12. September 2001 - B 6 KA 58/00 R - ausdrücklich entschieden, dass für die Zeit bis 1998 auch unter Berücksichtigung von Entscheidungen des Bewertungsausschusses, einen oberen Grenzbetrag für die anrechenbaren Praxiskosten von 66.000 DM festzusetzen, mit Blick auf die ganz überwiegende Zahl der psychotherapeutischen Behandler die Vorgabe eines linearen Kostenansatzes von 40, 2 % nicht zu korrigieren und somit auch für die Beklagte - des dortigen Rechtsstreits - verbindlich ist.

  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 25/03 R

    Bewertungsausschuss - Festlegung des Inhalts der Honorarverteilungsregelungen zur

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2006 - L 7 KA 18/02
    Insbesondere kann im Hinblick auf die deutlich hinter dem Vergütungsniveau in den alten Bundesländern zurückbleibenden Umsätze und Erträge aus vertragsärztlicher Tätigkeit in den kassenärztlichen Bezirken der neuen Bundesländer von einem niedrigeren Punktwert ausgegangen werden (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 7).

    Auch in seinen Urteilen vom 28. Januar 2004 - B 6 KA 52/03 R - und - B 6 KA 25/03 R -, die zeitlich nach der von der von der Beklagten zur Rechtfertigung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidung vom 6. November 2002 liegen, hat das BSG ausdrücklich nicht auf die Arztgruppe mit dem niedrigsten durchschnittlichen Einkommen, sondern auf die Honoraransprüche einer großen Arztgruppe, nämlich der der Allgemeinmediziner , abgestellt (BSG SozR 4-2500 § 85 Nrn. 7 und 8).

    Dem ist das BSG aber nicht gefolgt (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 7).

  • BSG, 06.11.2002 - B 6 KA 21/02 R

    Psychotherapeutische Leistung - Begrenzung des Ausgabenvolumens im Jahr 1999 -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2006 - L 7 KA 18/02
    Das BSG hat hierzu für Fälle aus der Zeit bis Ende 1998 entschieden, dass die ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und die im Delegationsverfahren tätigen Psychotherapeuten im Rahmen der Honorarverteilung im Hinblick auf den von der Beklagten zu beachtenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit einen Anspruch auf Honorierung der zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt G IV des EBM-Ä a. F. mit einem Punktwert von grundsätzlich 10 DPf haben (Urteile des BSG vom 25. August 1999, Az.: B 6 KA 14/98 R, SozR 3-2500 § 85 Nr. 33, vom 12. September 2001, Az.: B 6 KA 58/00 R, SozR 3-2500 § 85 Nr. 41, vom 6. November 2002, Az.: B 6 KA 21/02 R, SozR 3-2500 § 85 Nr. 49 sowie vom 28. Januar 2004, Az.: B 6 KA 52/03 R, SozR 4-2500 § 85 Nr. 8 m. w. Nachw.).

    19 Die Beklagte hat hierzu im vorliegenden Rechtsstreit die Auffassung vertreten, dass es für den von ihr und den Sozialgerichten im Streitfall anzustellenden Honorarvergleich auf diejenige Arztgruppe ankommen soll, die in dem streitigen Zeitraum in dem maßgeblichen KV-Bezirk das niedrigste durchschnittliche Einkommen aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielt hat und sich zur Begründung dieser Rechtsauffassung auf das Urteil des BSG vom 6. November 2002 - B 6 KA 21/02 R - berufen, in dem eine entsprechende Formulierung enthalten ist.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2006 - L 7 KA 19/02
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2006 - L 7 KA 18/02
    Auch in den Folgejahren 1997 und 1998 erzielte die Gruppe der Allgemeinmediziner sowohl in den alten wie den neuen Bundesländern durchschnittlich nicht die niedrigsten Erlöse aller Arztgruppen (vgl. Grunddaten a. a. O. für die Jahre 1997 und 1998, jeweils D 9 und D 10); in den alten Bundesländern lagen die Erlöse der Chirurgen hinter denen der Allgemeinmediziner (nicht dagegen die der Nervenärzte, wovon der Senat noch in seinem Urteil vom 26. April 2006 - L 7 KA 19/02 * 25 - ausgegangen ist), in den neuen Bundesländern jedenfalls die der Chirurgen und Dermatologen.
  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 80/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung der regionalisierten Praxisbudgets des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2006 - L 7 KA 18/02
    Der bei anderen Arztgruppen bewährten leistungssteuernden und punktwertstabilisierenden Maßnahmen, wie der Einführung von Teilbudgetierungen der abrechenbaren Leistungsmenge (ab Quartal III/1996), von Praxis- und Zusatzbudgets (ab Quartal III/1997) im EBM-Ä a. F., der Bildung von Honorarkontingenten für die einzelnen Arztgruppen durch die Begrenzung des Anstiegs der Zahl der zu vergütenden Fälle oder eines individuelles Leistungsbudgets (vgl. zu den von der hier beklagten KV eingeführten Mengenbegrenzungsregelungen: Urteil des BSG vom 22. Juni 2005, Az.: B 6 KA 80/03 R, zitiert nach juris), bedarf es im Bereich der zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen nicht, um eine nicht morbiditätsbedingte Ausweitung der Leistungsmenge und einen Punktwertverfall zu verhindern.
  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 46/97 R

    Vertragsarzt - Bewertung - psychotherapeutische Gesprächsleistung - Verletzung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2006 - L 7 KA 18/02
    Nach Abzug des für die beklagte KV verbindlichen (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 29) durchschnittlichen Kostenaufwands für psychotherapeutische Praxen von 40, 2 %, d. h. höchstens 67.584,46 DM, hätte sich für das Jahr 1997 ein maximal erreichbarer fiktiver Jahresertrag in Höhe von 100.536,08 DM ergeben.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2006 - L 7 KA 76/06

    Honorierung zeitabhängiger und genehmigungsbedürftiger psychotherapeutischer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2006 - L 7 KA 18/02
    Für den hier streitbefangenen Leistungszeitraum ist im Übrigen die Vergleichsgruppe der Nervenärzte schon deswegen nicht heranzuziehen, weil diese im Jahre 1997 (anders als im Jahre 1998, vgl. hierzu eingehend Senatsurteil vom selben Tage, L 7 KA 76/06) mit 151.998 DM einen höheren Gesamterlös erzielten als die Allgemeinmediziner mit 122.717,38 DM.
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